Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ferienwohnungen Schröderhof

1. Zustandekommen des Mietvertrages

1.1 Zum Zustandekommen eines Mietvertrages ist ein Antrag des Feriengastes erforderlich, der Angaben enthält

  • zum gewünschten Mietzeitraum,
  • zur gewünschten Ferienwohnung,
  • zur Anzahl der anreisenden Personen,
  • zur Anzahl von anreisenden Kleinkinder unter drei Jahren,
  • zur Anzahl von gewünschten Babybetten und
  • zur Anzahl von Haustieren.

1.2 Die Annahme des Antrags des Feriengastes erfolgt mit Zusendung der Rechnung durch den Vermieter. Bevor die Rechnung dem Feriengast nicht zugegangen ist, ist ein Mietvertrag nicht zustande gekommen. Insbesondere kommt ein Mietvertrag nicht aufgrund von Informationen auf der Website des Vermieters (http://ferienwohnungen-suedheide.de) oder aufgrund von mündlichen Absprachen zwischen dem Vermieter oder den Verwaltern des Vermieters zustande.

1.3 Die Rechnung wird elektronisch per E-Mail an die vom Feriengast angegebene E-Mail-Adresse versendet, es sei denn, der Feriengast wünscht ausdrücklich die Zusendung der Rechnung per Telefax oder in Papierform.

1.4 Der Feriengast ist verpflichtet, die ihm zugegangene Buchungsbestätigung unmittelbar auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und den Vermieter ggf. auf Unrichtigkeiten oder Abweichungen hinzuweisen. Hinweise auf Unrichtigkeiten oder Abweichungen, die erst nach Ablauf einer Frist von drei Tagen nach Zugang der Rechnung erfolgen, können ggf. nicht mehr berücksichtigt werden. Nach dieser Dreitagesfrist angezeigte Unrichtigkeiten bzw. Abweichungen berechtigen den Feriengast nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

1.5 Mit Leistung der Anzahlung oder des gesamten Mietpreises bestätigt der Feriengast die Richtigkeit der Rechnung.

2. Mietverhältnis, Dauer, Gebrauch

2.1 Das Mietverhältnis bezieht sich auf die unter http://ferienwohnungen-suedheide.de beschriebene jeweils gebuchte Ferienwohnung einschließlich des gesamten in der Beschreibung aufgeführten Inventars nebst Freisitz und Parkplatz. Das Mietobjekt darf ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung des Vermieters nicht mit einer größeren Anzahl von Personen als im Mietvertrag vereinbart belegt werden.

2.2 Das Vertragsverhältnis zwischen Feriengast und Vermieter ist ein höchstpersönliches. Der Feriengast darf seine Rechte aus diesem Vertrag nicht ohne Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.

2.3 Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; eine Kündigung ist dazu nicht erforderlich.

2.4 Der Vermieter gewährleistet, dass das Mietobjekt dem Feriengast während der vereinbarten Mietdauer uneingeschränkt zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Verfügung steht. Eine außerplanmäßige Kündigung des Vermieters ist jedoch in folgenden Fällen möglich:

  • Der Feriengast zahlt die vereinbarte Miete nicht gem. Vereinbarung.
  • Infolge des Eintritts unvorhersehbarer und vom Vermieter nicht beeinflussbarer Umstände (z.B. Brand, Sturm) ist die Nutzung des Mietobjektes zum vereinbarten Zeitpunkt unmöglich geworden.
  • Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen des Feriengastes, insbesondere vorsätzlichen oder wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung oder nachhaltiger Störung des Hausfriedens.

3. Entschädigung bei Abbestellung/Nichtanreise, Umbuchungen

3.1 Der Vermieter ist verpflichtet, die angemietete Ferienwohnung für den gebuchten Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Andernfalls hat er dem Feriengast bei schuldhaftem Verhalten Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. Der Vermieter ist verpflichtet, bei schuldhafter Nichtbereitstellung der Ferienwohnung dem Feriengast seine bereits geleisteten Zahlungen vollständig zu erstatten.

3.2 Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 537 Abs. 1 BGB) kann der einmal geschlossene Mietvertrag über die Ferienwohnung vom Feriengast nicht einseitig gekündigt werden, wenn der Grund der Verhinderung aus seinem persönlichen Risikobereich stammt. Unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen besteht kein Recht auf Stornierung einer Buchung. Nimmt der Feriengast die gebuchte Ferienwohnung nicht in Anspruch, ist er gleichwohl dazu verpflichtet, den Preis für die gebuchte und bereitgehaltene Ferienwohnung zu bezahlen. Der Vermieter behält insoweit den Erfüllungsanspruch, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Diese Anrechnung wird in pauschalierter Form mit dem Feriengast vereinbart (s. 3.3). Dem Feriengast ist insoweit freigestellt, den Nachweis zu erbringen, dass tatsächlich höhere als die pauschalierten Aufwendungen erspart worden sind. Davon unberührt bleibt das Recht auf außerordentliche Kündigung (§ 542 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 543 BGB).

3.3 Nimmt der Feriengast von dem Vertrag Abstand oder reist nicht an, gelten folgende, pauschale Entschädigungsgebühren unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen:

  • bis 60 Tage vor Anreise: kostenfrei.
  • bis 35 Tage vor Anreise: 50% des Gesamtmietpreises.
  • bis 14 Tage vor Anreise: 70% des Gesamtmietpreises.
  • danach: 90% des Gesamtmietpreises.

Kann die reservierte Wohnung anderweitig vermietet werden, wird die Entschädigungsgebühr abzüglich einer Aufwandspauschale in Höhe von € 10 zurückerstattet. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, sich um eine anderweitige Vermietung zu bemühen, solange keine Mitteilung des Feriengasts in Textform vorliegt, dass er nicht anreisen wird. Bei einer vorzeitigen Abreise besteht kein Anspruch auf Erstattung des Mietpreises unter Berücksichtigung der oben dargestellten, pauschalen Anrechnung ersparter Aufwendungen. Der Vermieter wird sich jedoch bemühen, die Unterkunft anderweitig zu vermieten und - wie oben beschrieben - anderweitige Mietzahlungen für die Wohnung mit der Entschädigungsgebühr zu verrechnen.

3.4 Dem Feriengast steht ein Auskunftsrecht zu, ob die Wohnung weiter vermietet wurde. Der Vermieter wird dem Feriengast unverzüglich mitteilen, wenn ein neuer Feriengast gefunden wurde.

3.5 Die Umbuchung einer Ferienwohnung zu gleich bleibenden Mietzeiten und Bedingungen auf einen anderen Feriengast ist grundsätzlich gegen eine Gebühr von 15,00 € möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass in der Person des Ersatzferiengasts keine Tatsachen vorliegen, die den Vermieter veranlassen, dies abzulehnen.

3.6 Eine Umbuchung der Viermietungsleistung im gebuchten Objekt auf einen anderen als den gebuchten Termin ist so lange gegen eine Gebühr von 15,00 € möglich, wie der gewünschte neue Termin noch uneingeschränkt verfügbar ist, das heißt, kein weiterer Interessent für den neuen gewünschten Termin vorhanden ist. In diesem Fall ist ggf. die Differenz auf den evtl. in diesem Zeitraum höheren saisonalen Mietpreis vom Feriengast zu zahlen. Im umgekehrten Fall ist eine Erstattung des ggf. niederen Mietpreises in dem neuen Zeitraum ausgeschlossen.

3.7 Covid 19
Für den Schröderhof gelten die jeweils aktuellen Corona-Regelungen für Ferienwohnungen in Niedersachsen. Soweit Ihre Anreise nicht in rechtlich zulässiger Weise erfolgen kann, können Sie unmittelbar nach Bekanntwerden der Hinderungsgründe ohne Stornierungsgebühren von Ihrer Buchung zurücktreten, es sei denn, der Grund für das Anreiseverbot ist darin begründet, dass Sie oder ihre Mitreisenden nicht den rechtlich erforderlichen Impf- oder Genesenenstatus aufweisen.

4. Schlüssel

4.1 Der Feriengast ist nicht befugt, weitere Schlüssel für die Ferienwohnung/Ferienhaus anzufertigen. Beim Auszug darf der Feriengast keine Schlüssel zurückbehalten.

4.3 Der Feriengast ist dazu verpflichtet, jeden Schlüsselverlust unverzüglich dem Vermieter zu melden. Für einen verlorenen Schlüssel erstattet der Feriengast dem Vermieter die für den Ersatz des Schlüssels entstehenden Kosten pauschal mit EUR 20,00.

4.4 Kann der Feriengast im Falle eines Verlustes oder Diebstahls eines Schlüssels keine Umstände nachweisen, aus denen sich ergibt, dass ein Missbrauch des Schlüssels seitens Dritter ausgeschlossen ist (Beispiel: der Schlüssel ist in ein Gewässer gefallen), erstattet der Feriengast dem Vermieter zudem die Kosten für das Austauschen des Türschlosses pauschal mit EUR 30,00. Der Nachweis kann auch durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Feriengasts erfolgen. Der Feriengast wird darauf hingewiesen, dass er rechtlich zum Ersatz des Schadens, der Dritten oder dem Vermieter infolge einer Verletzung seiner Pflichten hieraus entsteht, haftbar sei kann.

5. Benutzung der Mieträume, Untervermietung, Tierhaltung

5.1 Der Feriengast hat das Haus, die Mieträume samt Zubehör sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln, insbesondere für gehörige Reinigung und Lüftung der Mieträume zu sorgen. Schröderhof ist ein Nichtraucherhaus.

5.2 Bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot in den Wohnungen entschädigt der Feriengast den Vermieter aufgrund der notwendigen Generalreinigung der Räume pauschal mit EUR 200,00 pro Raum, in dem das Nichtrauchergebot missachtet wurde.

5.3 Der Feriengast darf die Mieträume nur zum Wohnen benutzen. Will er sie zu anderen Zwecken nutzen, so bedarf es der vorherigen Zustimmung des Vermieters.

5.4 Die Haltung von Haustieren ist in den Ferienwohnungen Südheide gestattet.

6. Instandhaltung, Schäden am Mietobjekt

6.1 Der Feriengast ist für alle zum Mietobjekt gehörenden Einrichtungen im Rahmen seiner allgemeinen Obhutspflicht für fremdes gemietetes Eigentum verantwortlich und daher verpflichtet, für alle von ihm oder von seinen Mitreisenden verursachten Schäden oder übermäßige Abnutzung aufzukommen, die während des Aufenthalts ggf. im und am Mietobjekt entstehen. Insbesondere haftet er für Schäden, welche durch fahrlässiges Offenstehenlassen von Türen, Fenstern, Sonnenschirmen und Markisen oder durch Versäumung einer vom Feriengast übernommenen sonstigen Pflicht entstehen.

6.2 Wenn während des Mietverhältnisses Schäden am Ferienobjekt bzw. an den Ferienwohnungen Schröderhof oder dessen/deren Inventar auftreten, ist der Feriengast verpflichtet, dies dem Vermieter unverzüglich – nicht erst bei Abreise – anzuzeigen.

6.3 Tritt in den Wohnräumen Ungeziefer auf, so ist dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Sofern für den Befall des Hauses mit Ungeziefer ein falsches Wohnverhalten ursächlich ist, den Ungezieferbefall begünstigt hat oder das Ungeziefer vom Feriengast eingebracht wurde, ist dieser verpflichtet, die Kosten der Bekämpfung durch einen Fachbetrieb sowie alle Folgekosten (z.B. Renovierungskosten und Mietausfall) dem Vermieter zu erstatten.

6.4 Schäden sind spätestens bei Abreise zu ersetzen, sofern der Feriengast nicht einen angemessenen, zur Deckung der Schäden ausreichenden Geldbetrag als Sicherheit leistet.

7. Beendigung des Mietverhältnisses

7.1 Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch (vgl. § 545 BGB) auf unbestimmte Zeit, wenn der Feriengast die Wohnräume nicht räumt und den Gebrauch fortsetzt.

7.2 Bei Beendigung der Mietzeit hat der Feriengast die Räume in ordentlichem Zustand zum vereinbarten Abreisezeitpunkt zurückzugeben. Benutztes Geschirr, Besteck, Töpfe/Pfannen und sonstiges Küchen- und Haushaltsinventar sind trotz der vereinbarten, durch den Vermieter vorzunehmenden Endreinigung vom Feriengast ordentlich zu spülen und in die dafür vorgesehenen Schränke einzuräumen.

8. Haftung

Der Vermieter haftet aus diesem Mietvertrag grundsätzlich nur für Schäden, die dem Feriengast infolge einer vom Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verübten Pflichtverletzung entstanden sind. Für vertragstypische Schäden, die dem Feriengast infolge einer vom Vermieter verübten wesentlichen Vertragspflichtverletzung des Mietvertrages entstanden sind, haftet der Vermieter auch dann, wenn dem Vermieter lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Übrigen ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Feriengast regelmäßig vertrauen darf, insbesondere die Ferienwohnung zur Verfügung zu stellen und den Mietvertrag ordnungsgemäß abzuwickeln.

Die Haftung des Vermieters im Falle leichter Fahrlässigkeit ist beschränkt auf den vereinbarten Mietzins der gebuchten Ferienwohnung, jedenfalls ist sie jedoch auf vorhersehbare und typische Schäden begrenzt.

Eine gesetzliche verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bleibt hiervon unberührt. Gleiches gilt, wenn als Schadensfolge der Tod oder Körper- oder Gesundheitsschäden eingetreten ist. Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung dessen Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Aufrechnungsverbot

Der Feriengast darf mit seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses nicht aufrechnen, sofern die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist.“

10. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

10.1. Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.

10.2. Für den Fall, dass der Feriengast keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Gerichtsstand ist Bonn, sofern nicht das Amtsgericht Celle oder das Landgericht Lüneburg aufgrund gesetzlicher Regelung ausschließlich zuständig ist.

10.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihrer Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.